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Räum- und Streupflicht

Wenn der Schnee mehr als leise rieselt: eisiges Muss für Immobilienbesitzer

Noch haben wir nur eine Ahnung vom echten Winter in Weiß. Doch erfahrungsgemäß kommt in den nächsten zwei bis drei Monaten – zumindest zeitweise – das Winterwonderland auf uns zu und damit auch die Räum- und Streupflicht. Wem aber genau obliegt diese und was, wenn doch etwas passiert?

In der Regel ist es Ihre Aufgabe als Eigentümer bzw. Vermieter, der sog. Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Wollen Sie diese auf Ihren Mieter übertragen, genügt eine lapidare Regelung in der Hausordnung nicht. Sie müssen im Mietvertrag ausdrücklich eine entsprechende Klausel vereinbaren.

Ist Ihr Mieter verhindert, hat er für seine Vertretung zu sorgen. Besitzen Sie ein Mehrfamilienhaus, sind alle Mieter abwechselnd zum Winterdienst verpflichtet – die Gerätschaften sowie das Material müssen Sie stellen.

Damit ist es leider noch nicht getan

Dennoch haben Sie zu kontrollieren, ob Ihre Mieter ordnungsgemäß geräumt oder gestreut haben. Ist das nicht der Fall und es kommt zu einem Schaden, kann man Sie in die Haftung nehmen, denn: Bei einem Sturz aufgrund von Eisglätte durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der verunglückte Passant die Möglichkeit, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen. Lediglich bei Leichtfertigkeit – wenn er sich z. B. bewusst auf das Glatteis begeben hat – kann er in die Mitschulden genommen werden.

Die bequemere Variante

Delegieren Sie die Räum- und Streupflicht an Ihren Hausmeister oder einen gewerblichen Räum- bzw. Hausmeisterdienst. Die daraus entstehenden Ausgaben müssen Sie nicht alleine tragen, Sie können diese als Betriebskosten auf den/die Mieter umlegen. Aber auch dies muss im Mietvertrag klar geregelt sein.

Zu welchen Zeiten, wo und in welchem Maße muss zu Schippe und Streumitteln gegriffen werden?

Die Vorgaben dazu finden Sie meist in der städtischen Satzung. Grundsätzlich gilt:

  • Werktags soll in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Befindet sich Ihre Immobilie in der Nähe z. B. einer gut besuchten Kneipe, also an einem Orten mit hohem Publikumsaufkommen, dehnt sich die Pflicht bis in die späten Abendstunden aus.
  • Bildet sich Glatteis, haben Sie sofort für Rutschfestigkeit zu sorgen. Allerdings sind in vielen Städten Auftaubeschleuniger wie Salz oder Harnstoff verboten – so auch in Berlin. Nutzen Sie Sand oder Granulat.
  • Für die Sicherheit ist am Hauseingang, auf dem Bürgersteig sowie den Wegen zu Mülltonnen und Garagen zu sorgen. Letztere müssen auf einer Breite von mindestens einem halben Meter und die Gehwege vor dem Haus von einem Meter begehbar sein, so dass zwei Fußgänger aneinander vorbeigehen können. Auf Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen muss ein mindestens eineinhalb Meter breiter Streifen vom Schnee befreit werden.

Wenn die Witterungsverhältnisse es erfordern, müssen Sie bzw. Ihre Mieter oder der Beauftragte im Laufe des Tages auch mehrmals räumen und streuen.

Die Verkehrssicherungspflicht entfällt, sobald die Beseitigung wegen anhaltenden Schneefalls keinen Sinn macht. Allerdings müssen Sie dies im Streitfall nachweisen, um keinerlei Schuld an etwaigen Ausrutschern zu tragen.

Sie möchten rund um Ihre Immobilie auf sicherem Boden stehen? Gerne, nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.

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Brandgefahr an Weihnachten und Silvester

Gefährlicher die Kerzen nie brennen – und die Böller nie knallen:

So verbringen Sie sicher Ihr Weihnachtsfest und den Übergang ins neue Jahr 

Heimeliges Kerzenlicht am Heiligabend im Kreise Ihrer Liebsten und bunte Raketen am Silvester-Nachthimmel sind schön und auch gut, aber sie bedeuten offenes Feuer und damit Brandgefahr. Wie können Sie sich schützen und was ist im Unglücksfall für Sie zu tun?

Vor allem trockene Tannenzweige und Unachtsamkeit können einen ausgewachsenen Wohnungs- bzw. Hausbrand verursachen. Dasselbe gilt für fehlgeleitete Böller und Raketen. Diese Vorkehrungen können Sie mühelos treffen:

An Weihnachten:

  • Lassen Sie Ihre Sprösslinge nicht unbeaufsichtigt mit brennenden Kerzen alleine. Achten Sie ebenfalls auf Ihre lieben Vierbeiner wie den verspielten Hund oder die neugierige Katze.
  • Bevorzugen Sie echte Kerzen an Ihrem Christbaum, stellen Sie einen Eimer mit mindestens zehn Litern Wasser, einen Feuerlöscher oder Löschdecken bereit. Machen Sie sich bitte mit dem Gebrauch der letzeren beiden nicht erst vertraut, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.
  • Installierte Rauchmelder geben Ihnen die Möglichkeit, bei einem Brand frühzeitig reagieren und damit größere Schäden vermeiden zu können.
  • Sollte es trotzdem zu einem unkontrollierbaren Brandfall kommen, schließen Sie alle Türen und Fenster, lotsen Sie die Anwesenden aus Ihrem Haus und alarmieren Sie die Feuerwehr.

Am Silvesterabend und auch davor – vielerorts wird schon Tage vorher gezündelt

  • Damit sich die durch die Nacht fliegenden Raketen und Böller nicht in Ihrer Immobilie verirren können, halten Sie alle Fenster und Türen geschlossen – vor allem, wenn Sie das neue Jahr auswärts begrüßen.
  • Sollten Sie leicht Brennbares wie z. B. Altpapier auf Ihrem Balkon oder Ihrer Terrasse lagern, schichten Sie es kurzfristig um.
  • Verstauen Sie Ihr eigenes Knallzeug so, dass ein Irrläufer sich nicht versehentlich entzünden kann.
  • Wollen Sie 2017 mit einem Tischfeuerwerk willkommen heißen, nutzen Sie eine feuerfeste Unterlage und bringen entflammbare Gegenstände wie Luftschlangen aus der Reichweite. Das empfiehlt sich auch, wenn Sie eine Feuerzangenbowle genießen wollen.

Seien Sie gut behütet

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie besinnlich-harmonische Festtage inklusive staunenden Kinderaugen sowie dem einen oder anderen Lächeln zwischendurch und rutschen Sie angenehm in Ihr aussichtsreiches, fröhliches und gesundes neues Jahr.