Die Energieeinsparverordnung EnEV wurde 2014 reformiert – in dieser war bereits ein deutlich strengeres Muss für Neubauten vorgesehen, das nun seit dem 01. Januar 2017 greift. Was genau haben Sie jetzt zu befolgen?
Zum einen wurden die energetischen Maßgaben um 25 Prozent gesteigert. Zum anderen hat sich der Standard für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um 20 Prozent erhöht.
Gleichzeitig erfuhren die Anforderungen an Bestandsbauten ebenfalls eine Anhebung. Nur Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen die Besitzer bereits seit Anfang 2002 selbst wohnen, sind ausgenommen. Für alle anderen Bestandsimmobilien gilt bei einem Verkauf: Sie als neuer Eigentümer müssen den Pflichten innerhalb von zwei Jahren nachkommen – ansonsten drohen Ihnen Bußgelder bis zu 50.000 €.
Was haben Sie auszutauschen und nachzurüsten?
- Beispielsweise ist der Austausch von Heizkesseln erforderlich, die bis zum 01.01.1985 eingebaut wurden oder aber 30 Jahre alt sind. Dies betrifft jedoch lediglich Konstanttemperaturkessel konventioneller Größe. In der Bedienungsanleitung Ihrer Heizungsanlage finden Sie den Kesseltyp. Oder aber Sie erkundigen sich bei Ihrem Schornsteinfeger danach.
- Sie kommen nicht umhin, sich um die Dämmung von Leitungen und Armaturen für Heizung und Warmwasser bzw. Kühlleitungen in unbeheizten Räumen zu kümmern.
- Auch müssen Sie dafür sorgen, die obere Geschossdecke zu dämmen (maximaler U-Wert: 0,24 W/(m²K)). Ist Ihr Dachgeschoss zum Wohnen ausgebaut und beheizt, gehört das Dach dazu. Ansonsten brauchen Sie nur die rund 50 Prozent günstigere Dämmung der obersten Geschossdecke umzusetzen.
Auch der Energieausweis für Wohngebäude unterliegt Regelungen
Ist er neu ausgestellt, nennt er die Effizienzklasse. Der bisherigen Skala von A+ bis G wurde nun H hinzugefügt. Wollen Sie Ihre Immobilie verkaufen, müssen Sie Effizienzklasse und Energiekennwert bereits im Immobilieninserat angeben. Besitzen Sie einen alten Ausweis ohne Effizienzklasse, genügt es, den Energiekennwert zu veröffentlichen.
Für alle beheizten oder gekühlten Gebäude, die vermietet oder veräußert werden sollen, ist der Energieausweis unabdingbar. Sie als Verkäufer bzw. Vermieter sind bei Besichtigungen verpflichtet, den Ausweis unaufgefordert vorzulegen und bei Übergabe Ihrem Käufer/Mieter in die Hand zu geben. Andernfalls kann ein Bußgeld bis zu 15.000 € über Sie verhängt werden.
Sie wollen in allen Belangen rund um Ihre Immobilie auf dem neuesten Stand sein und damit auf der sicheren Seite stehen? Dafür können wir gerne sorgen. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.