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Wann ist ein Makler wirklich hilfreich? Und vor allem, welcher?

Das Internet bietet uns heute für nahezu jedes Problem eine Lösung, die wir im Alleingang bewältigen könnten – sei es nun die streikende Waschmaschine, das stotternde Auto oder eine juristische Kniffligkeit etc. Auch über das Vermieten oder den Verkauf unserer Immobilie als Privatperson tummeln sich zahlreiche Ratgeber im Netz. Aber wenn die Küche unter Wasser steht, der Wagen bedrohliche Geräusche von sich gibt oder die Gesetzgebung uns eher verwirrt, als dass sie uns weiterhilft, greifen wir doch lieber auf den Mann oder die Frau vom Fach zurück.

Handelt es sich allerdings um die Veräußerung bzw. die Vermietung des eigenen Hab und Guts, zögern viele, sich von einem versierten Makler unterstützen zu lassen. Warum ist das so?

Zum einen, weil sich leider unter der Vielzahl an Maklern diverse schwarze Schafe verstecken und Eigentümer kaum eine Vorstellung haben, woran sie den echten Experten erkennen können. Zum anderen, weil das seit Juni 2015 gültige Bestellerprinzip Unsicherheiten mit sich bringt, wer denn nun tatsächlich für die Maklerprovision aufzukommen hat. Lesen Sie hier, woran Sie sich zuverlässig orientieren können:

Keine Angst vorm bösen Wolf: die Makler-Courtage

Im Verkauf ist die Provision immer noch frei verhandelbar. Die Novellierung des Mietrechtsgesetzes gibt derzeit lediglich vor, dass Vermieter die Provision zu tragen haben, aber:

  • Sie können diese steuerlich absetzen.
  • Und: Sie fällt nur im Erfolgsfalle an.
  • Zudem können Sie mit dem Maklerhonorar fest planen, die Kosten der eigenen Vermarktung sind eher unkalkulierbar.

Und wie kann ich die Spreu vom Weizen trennen?

Ein sicheres Expertenkennzeichen ist die Herangehensweise des Maklers an Ihren Auftrag. Ein Makler, der nicht nur am Geschäft, sondern auch an Ihrem Wohlergehen interessiert ist, wird Ihnen als Vermieter mit verschiedenen Provisionsmodellen entgegenkommen, falls Ihr Geldbeutel nicht genügend hergibt.

Neben der unabdingbaren menschlichen Wertschätzung ist auch die Ihrer Immobilie eine seiner obersten Prioritäten. So wird er – angepasst an das aktuelle Angebot und die momentane Nachfrage – die realistische Wertermittlung Ihres Hauses/Ihrer Wohnung vornehmen. Ihnen als Verkäufer gewährleistet er so einen schnelleren Verkauf. Und der Käufer bezahlt nicht mehr, als die Immobilie tatsächlich wert ist. Damit sichert er beide Kundengruppen professionell und vertrauenswürdig ab.

Genauso, wie Sie als Vermieter bei der Kalkulation des richtigen Mietpreises: unter Berücksichtigung aller ausschlaggebenden Faktoren, der ortsüblichen Vergleichs- bzw. aktuellen Marktmiete; der Einhaltung gesetzlicher Maßgaben, um Sie vor horrenden Bußgeldern zu schützen etc.

Ganz abgesehen davon: Ein Makler, der etwas auf sich hält …

wird sich Zeit für Sie und Ihre Wünsche nehmen, da er ein echtes Interesse an Ihrem zum Verkauf oder zur Vermietung stehenden Objekt zeigt. Er verschafft sich im Austausch mit Ihnen ein präzises Bild Ihrer Situation – und wird Sie niemals zu einem Abschluss drängen.

Jegliche relevanten Punkte klärt er mit Ihnen ab, bereitet anschließend alles Notwendige inklusive sämtlicher Objekt-Unterlagen akkurat vor und kann auf diese Weise den eigentlichen Verkaufs- bzw. Vermietungsprozess reibungslos für Sie abwickeln. Im Zuge dessen wird ein verlässlicher Makler weder kurz durch Ihre Räumlichkeiten hasten, um ein paar schnelle Schnappschüsse zu machen, noch eilig ein paar Zeilen zu Ihrem Objekt hinkritzeln und es dann gedankenlos im Internet einstellen.

Ganz im Gegenteil:

Er betreibt eine optimale Vermarktung über alle zur Verfügung stehenden Kanäle, dazu gehören professionelle Fotos genauso wie anschauliche Grundrisse und ein aussagekräftiges Exposé. So kann sich der potenzielle Käufer/Mieter bereits in Ihrer Immobilie wohnen sehen; erhält alles, was er zu seiner Entscheidung benötigt und der Makler ist in der Lage, den bestmöglichen Kauf-/Mietpreis für Sie zu erzielen – mit dem Resultat der gelungenen Übergabe Ihrer Immobilie.

Sie möchten einen Makler engagieren, der Ihnen als Ihr verlängerter Arm den Rücken freihält? Gerne. Rufen Sie uns einfach an. Und lehnen sich – im Gegensatz zur Alleinbewältigung – während des Vermittlungsprozesses entspannt zurück.

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Ein Geschenk an die Kinder, von dem Sie selbst profitieren? Der Nießbrauch.

Es kommt die Zeit, in der Sie sich als Immobilienbesitzer langsam, aber sicher damit auseinandersetzen, Ihr Hab und Gut dem Nachwuchs zu überlassen. Dabei stellt sich die Frage: früher oder später? Ein Vorteil der Hinterlassenschaft zu Lebzeiten ist es, Ihren Sprösslingen eine interessante Steuersparmöglichkeit zu bieten. Aber wohin mit Ihnen?

Ein gangbarer Weg ist es, sich ein sog. „Nießbrauchrecht“ einräumen zu lassen. Damit werden Ihre Kinder zum Eigentümer und es wird gleichzeitig sichergestellt, dass Sie weiterhin in Ihrem Heimathafen wohnen werden bzw. die Mieteinnahmen nach wie vor auf Ihrem Konto landen. Darüber hinaus beinhaltet dieses Vorgehen noch folgende Formalien:

Der Nießbrauch im Detail

Seine Regelung findet sich in den §§ 1030 ff. BGB. Sie können das Recht auf Lebenszeit oder befristet nutzen und es auch jederzeit wieder abgeben. Letzteres könnte Ihnen jedoch als weitere Schenkung ausgelegt werden und eine dementsprechende Steuerzahlung zur Folge haben.

Die Bestellung muss notariell beurkundet und auch im Grundbuch eingetragen werden. Sie selbst wären bei dieser Abmachung nicht mehr befugt, die Immobilie zu verkaufen, dieses Recht hätten dann nur noch Ihre Kinder. Sollten diese irgendwann davon Gebrauch machen, genießen Sie dennoch künftig den Status als Nießbraucher.

Das erwartet Sie bzw. ändert sich für Sie

  • Per Gesetz ist es Ihnen untersagt, das Nießbrauchrecht zu vererben oder zu veräußern.
  • Es ist Ihnen nicht mehr gestattet, die Immobilie ohne Zustimmung der jetzigen Eigentümer, sprich: Ihres Sohnes/Ihrer Tochter – mit einem zusätzlichen Kredit zu belasten.
  • Sie dürfen Ihre Bleibe auch nicht mehr wesentlich umgestalten oder verändern.
  • Dennoch ist es Ihre Pflicht, die Immobilie zu erhalten und zu versichern – nicht aber mehr, beispielsweise notwendige Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Das wäre dann alleinige Sache der Eigentümer.

Sind diese Punkte unabdingbar?

Nein. Sie haben die Möglichkeit, die Übertragung von den gesetzlichen Regelungen abweichend zu gestalten. So könnten Sie z. B. schriftlich festhalten, sich auch in Zukunft um die Vornahme und Finanzierung sämtlicher grundlegender Instandhaltungsmaßnahmen zu kümmern. Dies würde Sie zu Umbauten oder Erweiterungen der Immobilie Ihren Vorstellungen entsprechend berechtigen – was laut der gesetzlichen Vorgabe nicht denkbar wäre.

Zudem ist folgende Vereinbarung in Betracht zu ziehen: Mit der Immobilie verbundene Kreditlasten gehen nicht auf Ihren Nachwuchs über, Zins sowie Tilgung werden auch kommend von Ihnen getragen.

Im Falle von Streitigkeiten

Sollte es zu einem unschönen Zerwürfnis zwischen Ihnen und Ihren Abkömmlingen kommen, sind Sie – da Ihnen das Nießbrauchrecht lebenslang oder befristet eingeräumt wurde – auch für den jeweils festgelegten Zeitraum geschützt.

Ist der Zwist allerdings zu tiefgreifend für Sie, können Sie mit der Feststellung des sogenannten „groben Undanks“ die Schenkung widerrufen.

Wir wissen nie, wie es kommen kann

Sichern Sie sich deshalb bitte im Vorfeld gegen Dinge ab, die das Leben mit sich bringen kann –beispielsweise eine Scheidung, die Heirat ohne Ehevertrag oder gar ein Insolvenzverfahren Ihres Kindes etc. Oder auch Ihren finanziellen Einbruch, bei dem Sie auf den Erlös der Immobilie beim Verkauf angewiesen sind, um Ihre Altersvorsorge zu gewährleisten.

Konkrete Rückforderungsrechte im Übertragungsvertrag sichern Sie bestmöglich ab. Nehmen Sie deshalb die gute Beratung eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch, um für Ihren bestmöglichen Schutz zu sorgen.

Living in Berlin kann Sie ebenfalls vor bösen Überraschungen rund um Ihre Immobilie bewahren. Und für Gute sorgen. Das wollen Sie? Dann nehmen Sie doch einfach jetzt Kontakt zu uns auf.