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Dem mach ich aber Dampf!

6.45 Uhr

 

„Och, nöööö! Jetzt schon?“ Helmut reibt sich verschlafen die Augen. Aus seinem Smartphone dröhnen Deep Purple „Smoke on the Water“ und er hievt sich mühselig aus dem Bett; torkelt wie ein frackloser Pinguin, der am Vorabend einen über den Durst getrunken hat, in die Küche; überlegt währenddessen, wie er seinen Kaffeevollautomaten „Morgenschöni“ heute anschmeißen soll, entscheidet sich schließlich für einen Tischtennisball, um dann mit geschlossenen Augen auf sein Lebenselixier zu warten.

 

Fünf Minuten später sitzt er das erste Mal auf seinem Balkon in seiner neuen Wohnung, die er gestern bezogen hat, zündet sich ein Zigarettchen an und inhaliert genüsslich. Man könnte ihn – vorsichtig formuliert – als passionierten Raucher bezeichnen. So hatte er auch als erstes die Umzugskiste mit seinen 35 Aschenbechern ausgepackt und jeden Winkel seiner Wohnung damit bestückt – sogar mit Beistelltischchen am Klo, auf dem Badewannenrand, neben dem Zahnputzbecher, im Kleiderschrank. Er braucht morgens immer eine Weile, bis er die richtige Wahl treffen kann. So saß er neulich elf Minuten lang unentschlossen davor und überlegte qualmend, welches T-Shirt es heute bloß sein soll? Dann hatte er es plötzlich: „Ah, ich weiß!“ Und nahm eins in Schwarz.

 

Auch unter dem Bett hat er einen platziert, für den Fall, dass mal eine Geliebte – selbstverständlich auch Raucherin; was anderes kommt für ihn nicht in die Tüte, auch nicht in den Beutel und schon gar nicht in den Rucksack – darunter verschwinden muss, wenn seine Freundin wieder mal unvermittelt rein- und ihm der Kragen platzt, weil sie ihm schon wieder die Tour vermasselt.

 

Da er seinem Lieblingshobby schon seit 37 Jahren nachgeht, klingt er wie ein röhrender Hirsch, der ein Reibeisen verschluckt hat und seine Möbel sind allesamt Spezialanfertigungen in herrlichem Nikotingelb mit dezenten teerschwarzen Akzenten.

 

Seine Liebe zu diesem Laster (das er zärtlich Lungen-Knuddel-Ware nennt) geht sogar so weit, dass er in helle Begeisterung ausgebrochen ist, als das Tabakmosaikvirus seine selbstgezüchteten Tomaten befallen und er mal Zigarettenkäfer in seiner Pfeffermühle entdeckt hat. Ach Gottchen, waren die niedlich!

 

17.33 Uhr

 

Schwer beladen (21 Stangen) und mit Kippe im Mund öffnet Helmut seine Wohnungstür, lädt etwas kurzatmig das Zeug im Flur ab, als ihm jemand energisch auf die Schulter haut. Verblüfft dreht er sich um und sieht in ein derart erzürntes Frauengesicht, dass er gleich ein bulliges Schnauben erwartet, während ihm jemand ein imaginäres rotes Tuch in die Hand drückt.

 

„Das. Rauchen. Ist. In. Diesem. Haus. NICHT. Gestattet!!!“

 

„Ach. Wer sagt das?“

 

„Ihr Mietvertrag. Schauen Sie da mal rein.“ Zack, macht sie auf dem Absatz kehrt (wie ihr das in Badelatschen gelingt, ist Helmut allerdings schleierhaft) und stampft zornig nach oben.

 

Aha. Muss wohl eine Nachbarin sein. Puh. Mit der ist wohl nicht gut Kirschen essen. Aber ich könnte es ja mal mit Bananen versuchen. Oder mit Äpfeln. Kopfschüttelnd geht er in seine Wohnung, während er die ausgegangene Fluppe durch eine neue ersetzt, die Tür schließt und sein Arbeitszimmer ansteuert.

 

Na, das wollen wir doch mal sehen.

 

34 Minuten und fünf Glimmstängel später hat er den Mietvertrag gefunden und Shit! Das Rauchverbot steht tatsächlich drin! Er muss es überlesen haben. Nackte Panik überfällt ihn (wäre sie angezogen gewesen, hätte das auch nicht geholfen), zitternd und paffend setzt er sich an seinen Rechner und findet Folgendes:

 

Die Wirksamkeit eines Rauchverbotes hängt entscheidend von der Art des Mietvertrages ab.

 

Dabei haben Vermieter die Wahl zwischen

  1. Formular- oder
  2. Individualmietverträgen bzw.
  3. einer Kombination aus beidem.

 

  1. In diesem Fall hat der Mieter grundsätzlich keinen Einfluss auf den Inhalt und gilt deshalb als besonders schutzwürdig.

 

Bezieht sich das Rauchverbot auch auf die Wohnung, zu der ein Balkon gehört, gilt es als unwirksam, denn: Das würde

  1. einen Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Mieters und
  2. eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Möglichkeit, sein Leben innerhalb seiner Wohnung nach seinen Vorstelllungen zu gestalten, und somit
  3. eine Gefährdung seiner Nutzungs- und Gebrauchsrechte aus dem Mietvertrag

bedeuten.

 

Gilt das Rauchverbot jedoch nur für Gemeinschaftseinrichtungen, z. B. den Keller, das Treppenhaus und den Dachboden, wird es selbst in Formularmietverträgen überwiegend für zulässig gehalten, da zum einen der Mieter durch in diesen Räumen nur kurze Aufenthalte wesentlich weniger schutzbedürftig ist. Zum anderen sind hier die schutzwürdigen Rechte Dritter – insbesondere von Nichtrauchern – zu berücksichtigen. 

 

Allerdings sind Klauseln, die das Rauchen insgesamt ausschließen, ohne dabei zwischen Wohnbereich und Gemeinschaftseinrichtungen zu differenzieren, insgesamt unwirksam – selbst wenn sie insbesondere auf Gemeinschaftseinrichtungen gemünzt sind.

 

  1. Rauchverbote in Individualverträgen gelten in der Regel – sogar für den Wohnbereich – jedoch mit einer Einschränkung, die aus dem sogenannten Summierungseffekt resultiert:
    dem Zusammentreffen einer an sich gültigen individualvertraglichen Vereinbarung, beispielsweise einem Rauchverbot, mit einer gesondert gesehenen, ebenfalls wirksamen formularvertraglichen Klausel – wie die der Schönheitsreparaturen.
    Beide können nebeneinander verwendet werden, was gesamt betrachtet zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen kann.

 

Fazit

 

Greift das Rauchverbot nicht, zählt das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters. So hat der Vermieter auch keinen Schadensersatzanspruch, sollte sich der Zustand der Wohnung durch das Rauchen verschlechtern. Es sei denn, der ordentliche Zustand der Wohnung lässt sich nicht durch Schönheitsreparaturen beseitigen und erfordert darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten.

 

Bei legitimer Vereinbarung eines Rauchverbotes kommt der Mieter dann in die Schadensersatzpflicht, wenn er dagegen verstößt und dadurch Makel an der Mietwohnung entstehen.

 

Sollte ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegen ein rechtlich angesehenes Rauchverbot verstoßen, kann der Vermieter die außerordentliche Kündigung aussprechen.

 

Nachtrag

 

Helmut hat, weil er durch diesen Dschungel nicht mehr durchgeblickt hat, sofort gekündigt und lebt nun auf einer kubanischen Tabakplantage in einer eigenen Hütte und quarzt weiterhin nach Herzenslust.

 

Und wenn Ihnen der Kopf raucht, weil Sie ebenfalls beim Verkauf Ihrer Immobilie den gesamten Wirrwarr nicht verstehen, den dieser komplexe Prozess mit sich bringt, dann wenden Sie sich doch einfach an Living in Berlin. Wir sorgen mit unserem Gewusst-wie dafür, dass Ihnen nix mehr unter den Nägeln brennt. Und Sie sich ganz relaxt zurücklehnen können. Ob mit oder ohne Zigarette.

Ein Anruf genügt.

 

geschrieben von Susi Purol