Es kommt die Zeit, in der Sie sich als Immobilienbesitzer langsam, aber sicher damit auseinandersetzen, Ihr Hab und Gut dem Nachwuchs zu überlassen. Dabei stellt sich die Frage: früher oder später? Ein Vorteil der Hinterlassenschaft zu Lebzeiten ist es, Ihren Sprösslingen eine interessante Steuersparmöglichkeit zu bieten. Aber wohin mit Ihnen?
Ein gangbarer Weg ist es, sich ein sog. „Nießbrauchrecht“ einräumen zu lassen. Damit werden Ihre Kinder zum Eigentümer und es wird gleichzeitig sichergestellt, dass Sie weiterhin in Ihrem Heimathafen wohnen werden bzw. die Mieteinnahmen nach wie vor auf Ihrem Konto landen. Darüber hinaus beinhaltet dieses Vorgehen noch folgende Formalien:
Der Nießbrauch im Detail
Seine Regelung findet sich in den §§ 1030 ff. BGB. Sie können das Recht auf Lebenszeit oder befristet nutzen und es auch jederzeit wieder abgeben. Letzteres könnte Ihnen jedoch als weitere Schenkung ausgelegt werden und eine dementsprechende Steuerzahlung zur Folge haben.
Die Bestellung muss notariell beurkundet und auch im Grundbuch eingetragen werden. Sie selbst wären bei dieser Abmachung nicht mehr befugt, die Immobilie zu verkaufen, dieses Recht hätten dann nur noch Ihre Kinder. Sollten diese irgendwann davon Gebrauch machen, genießen Sie dennoch künftig den Status als Nießbraucher.
Das erwartet Sie bzw. ändert sich für Sie
- Per Gesetz ist es Ihnen untersagt, das Nießbrauchrecht zu vererben oder zu veräußern.
- Es ist Ihnen nicht mehr gestattet, die Immobilie ohne Zustimmung der jetzigen Eigentümer, sprich: Ihres Sohnes/Ihrer Tochter – mit einem zusätzlichen Kredit zu belasten.
- Sie dürfen Ihre Bleibe auch nicht mehr wesentlich umgestalten oder verändern.
- Dennoch ist es Ihre Pflicht, die Immobilie zu erhalten und zu versichern – nicht aber mehr, beispielsweise notwendige Modernisierungsmaßnahmen zu finanzieren. Das wäre dann alleinige Sache der Eigentümer.
Sind diese Punkte unabdingbar?
Nein. Sie haben die Möglichkeit, die Übertragung von den gesetzlichen Regelungen abweichend zu gestalten. So könnten Sie z. B. schriftlich festhalten, sich auch in Zukunft um die Vornahme und Finanzierung sämtlicher grundlegender Instandhaltungsmaßnahmen zu kümmern. Dies würde Sie zu Umbauten oder Erweiterungen der Immobilie Ihren Vorstellungen entsprechend berechtigen – was laut der gesetzlichen Vorgabe nicht denkbar wäre.
Zudem ist folgende Vereinbarung in Betracht zu ziehen: Mit der Immobilie verbundene Kreditlasten gehen nicht auf Ihren Nachwuchs über, Zins sowie Tilgung werden auch kommend von Ihnen getragen.
Im Falle von Streitigkeiten
Sollte es zu einem unschönen Zerwürfnis zwischen Ihnen und Ihren Abkömmlingen kommen, sind Sie – da Ihnen das Nießbrauchrecht lebenslang oder befristet eingeräumt wurde – auch für den jeweils festgelegten Zeitraum geschützt.
Ist der Zwist allerdings zu tiefgreifend für Sie, können Sie mit der Feststellung des sogenannten „groben Undanks“ die Schenkung widerrufen.
Wir wissen nie, wie es kommen kann
Sichern Sie sich deshalb bitte im Vorfeld gegen Dinge ab, die das Leben mit sich bringen kann –beispielsweise eine Scheidung, die Heirat ohne Ehevertrag oder gar ein Insolvenzverfahren Ihres Kindes etc. Oder auch Ihren finanziellen Einbruch, bei dem Sie auf den Erlös der Immobilie beim Verkauf angewiesen sind, um Ihre Altersvorsorge zu gewährleisten.
Konkrete Rückforderungsrechte im Übertragungsvertrag sichern Sie bestmöglich ab. Nehmen Sie deshalb die gute Beratung eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch, um für Ihren bestmöglichen Schutz zu sorgen.
Living in Berlin kann Sie ebenfalls vor bösen Überraschungen rund um Ihre Immobilie bewahren. Und für Gute sorgen. Das wollen Sie? Dann nehmen Sie doch einfach jetzt Kontakt zu uns auf.